Volksinitiativen – von der Idee bis zur Abstimmung

Ein kurzer Einblick in die Vorgänge einer direkten Demokratie.

An der nächsten Volksabstimmung am 04. März 2018 werden Schweizer
StimmbürgerInnen über die Volksinitiative «Abschaffung der Billag-Gebühren» des «No-Billag»-Vereins abstimmen. Doch wer ist überhaupt berechtigt, eine Initiative zu starten und welche Prozesse muss diese durchlaufen? Jeder Schweizer Stimmberechtigte kann Änderungen an der Bundesverfassung fordern. Zu diesem Zweck wird ein Initiativtext verfasst, welcher allgemein oder fertig ausgearbeitet sein kann. Letzteres bedeutet, dass Bund und Parlament nicht berechtigt sind, etwas an dieser Fassung zu verändern. Wie die meisten
Initiativtexte ist auch der Text zur «Abschaffung der Billag-Gebühren» ein ausgearbeitetes Beispiel.

Der erste Schritt nach der Formulierung des Initiativtextes ist die Vorprüfung, bei der kontrolliert wird, ob die Initiative rechtlich zulässig ist und die Unterschriftenliste die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Nur wenn dies der Fall ist, wird dem Sammeln der Unterschriften stattgegeben. Nach Ablauf der Sammelfrist legte der Verein «No-Billag» dem Staatssekretariat 112’876 Unterschriften zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vor. Eine Unterzeichnung ist nur gültig, wenn sie von einer existierenden, stimmberechtigten Person freiwillig von Hand und leserlich auf die Liste gesetzt wurde, ausserdem wird jede Wiederholung einer Unterschrift gestrichen. Kann die Initiative nach diesem Verfahren noch immer mindestens 100’000 Signaturen vorweisen – im Fall der hier vorgestellten Initiative waren 112’191 Unterschriften gültig – wird sie an den Bundesrat weitergegeben. Dieser berät sich anschliessend über die Initiative und entscheidet sich für oder gegen einen Gegenentwurf, der dann als Alternative zur Initiative ausgearbeitet wird. Das kann ein direkter Gegenentwurf sein, bei dem ein anderer Verfassungsartikel zur Änderung vorgeschlagen wird. Die andere Möglichkeit ist ein indirekter Gegenvorschlag, der eine Gesetzesänderung anstelle einer Verfassungsänderung fordert.

Ist der Bundesrat zu einem Ergebnis gekommen, reicht er die Initiative mit einer Botschaft und einer Unterbreitung eines allfälligen Gegenentwurfes an das Parlament weiter. Auch dieses berät über die Initiative und beschloss im oben erwähnten Beispiel nach 9 Monaten, die Initiative Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten. Nur wenn auch das Parlament die Initiative für gültig erklärt, wird sie zur Abstimmung freigegeben. Seit 1893 schafften es insgesamt 209 Volksinitiativen bis vor das Stimmvolk. Davon wurden 22 angenommen. Zurzeit befinden sich einige Volksinitiativen im Sammelstadium.

Alle Volksinitiativen in diesem Stadium können unter:
https://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis_1_3_1_1.html eingesehen und unterstützt werden.

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